1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf der Beschwerdeführerin zu Recht auf CHF 289.30 festgesetzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen