3. Dem beigelegten Grundbudget vom 10. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL, fortan: Grundbedarf) für Personen in individuellen Unterkünften in einem Siebenpersonenhaushalt von CHF 289.30 pro Monat erhält. 4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Grundbedarf für Personen in einem Einzelpersonenhaushalt zu gewähren.