2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin wie folgt: 1. Es werden Ihnen ab 27.11.2024 monatliche Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten ausgerichtet. Der Gesamtbetrag der Asylsozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten ergeben sich aus dem Grundbudget vom 01.12.2024 ab 27.11.2024 (Beilage). Weitere Leistungen können nur auf Antrag hin bewilligt werden.