Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2938 / warn, ang Beschwerdeentscheid vom 12. Februar 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin gegen B. Vorinstanz betreffend Sozialhilfe: Bemessung der wirtschaftlichen Asylsozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024) 1/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) befindet sich seit dem 3. Oktober 2024 in der Schweizl und verfügt über den Schutzstatus S.2 Sie wird seit dem 27. November 2024 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.3 2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin wie folgt: 1. Es werden Ihnen ab 27.11.2024 monatliche Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten ausgerichtet. Der Gesamtbetrag der Asylsozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten ergeben sich aus dem Grundbudget vom 01.12.2024 ab 27.11.2024 (Beilage). Weitere Leistungen können nur auf Antrag hin bewilligt werden. 3. Dem beigelegten Grundbudget vom 10. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL, fortan: Grundbedarf) für Per- sonen in individuellen Unterkünften in einem Siebenpersonenhaushalt von CHF 289.30 pro Monat erhält. 4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Grund- bedarf für Personen in einem Einzelpersonenhaushalt zu gewähren. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. Beschwerde vom 11. Dezember 2024 2 Vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2024 3 Vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2024 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG5). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Dezember 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf der Beschwerdeführerin zu Recht auf CHF 289.30 festgesetzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein nnenschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV7). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV5). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 3/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 SHG9 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV19, SADV11 und SHV12). Weiter werden die gesetzlichen Grundlagen konkretisiert durch das Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 1 vom 16. Dezember 2024). Das Handbuch erläutert die gesetzlichen Grundlagen für die Praxis. Punk- tuell enthält es weitere für den Vollzug relevante Informationen, Empfehlungen zur Anwendung des SAFG sowie Weisungen an die regionalen Partner in Bezug auf organisatorische Fragen. Die Inhalte des Handbuchs sollen eine einheitliche und rechtsgleiche Vollzugspraxis gewährleisten. Sie richten sich primär an die regionalen Partner und weitere Trägerschaften, welche das SAFG vollziehen.13 Beim Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe handelt es sich nicht um einen Rechtsatz, sondern um eine vollzugslenkend Verwaltungsverordnung, welche eine einheitliche Handhabung des Verwal- tungsermessens sicherstellen so11.14 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhält- nis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu be- rücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.15 Die nachfolgend im Zusammenhang mit der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe relevanten Konkretisierungen des Handbuchs Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe erweisen sich als überzeugende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben und als dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb keine Gründe vorliegen, um vom Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe abzuweichen. 3.2 Das SAFG regelt unter anderem die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylver- fahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, kön- nen Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreu- ung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistun- gen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst 9 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 19 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 11 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 12 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) " Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 1.1 14 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N. 13 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 4/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situa- tionsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf dient zur Deckung der Kosten für Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs.1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beiträge festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer indi- viduellen Unterkunft. 3.3 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen im Vergleich zu familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Synergieeffekte zum grossen Teil. Dies ist bei der Festlegung des Grundbedarfs angemessen zu berücksichtigen. Als Grundlage für die Berechnung des Grundbedarfs für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften ist deshalb unab- hängig von der Anzahl Personen im Haushalt der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt respek- tive derjenige für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit (z.B. Grundbedarf für einen Zwei- personenhaushalt für Mutter mit minderjährigem Kind in einer Wohngemeinschaft) zu nehmen. Der so bemessene Grundbedarf wird um sieben Prozent reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehen- den Synergieeffekten in einer Zweck-Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Aufgrund der in der Asylsozialhilfe geltenden tieferen Grundbedarf-Ansätze werden nicht wie in der ordentlichen Sozial- hilfe zehn Prozent abgezogen.16 Auch die ordentliche Sozialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Zweck-Wohngemeinschaft respektive zur Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. Die SKOS-Richtlinien definieren eine Zweck-Wohngemeinschaft als Gemeinschaft von Personen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und die Fi- nanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt.18 Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Tren- nung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden, das Bewohnen einer Man- sarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis.16 Keine Zweck-Wohngemeinschaften sind hingegen familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Darunter fallen Paare oder Grup- pen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausü- 16 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 2.2.1 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 18 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, Sozialhilfe- recht, 2. Auflage 2023, N. 674 5/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024,GSI.2938 ben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Kon- kubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).23 Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Ver- bundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Urnstände.21 Das 'v'orliegeri ode! Fehlen cirres einzeinen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein — vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.22 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfer- tigt allein keine andere Betrachtungsweise.23 Das zentrale Kriterium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunkti- onen wie Essen, Waschen und Reinigen.24 Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich gemeinschaft- lich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Beschwerde vom 11. Dezember 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich vorübergehend bei der Familie ihrer Tochter niedergelassen. Ihre Tochter habe ihr geholfen, alle Do- kumente auszufüllen und sie anzumelden. Es erscheine ihr unmöglich, mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Grundbedarf von weniger als CHF 10.00 zu leben. Sie müsse auch Kleidung und andere Notwendigkeiten kaufen. Sie habe schmerzende Füsse und könne deshalb keine langen Strecken laufen. Sie müsse ständig öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Sie erhalte keine sonstige finanzielle Unterstützung. Ihre Tochter habe eine grosse Familie mit vier Kindern. Der Mann der Tochter arbeite nur 30 bis 40 %. Zudem beginne ihre Tochter im Januar eine Ausbildung zur C._, da sie ohne Schweizer Diplom keine Festanstellung finden könne. Die Familie ihrer Tochter beziehe keine Sozial- hilfe, komme aber kaum über die Runden. Sie wolle so bald als möglich in eine separate Wohnung ziehen. 4.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2025 führt die Vorinstanz aus, dass der Grundbedarf unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt werde. Aufgrund der im Rahmen des Sozialhilfeantrags vom 6. Dezember 2024 von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben sei eine Haushaltsgrösse von sieben Personen ermittelt worden, woraus ein Grundbedarf in der Höhe von CHF 289.30 resultiert [(CHF 1880.00 + CHF 145.00 )/ 7]. Die Beschwerdeführerin mache erstmals 20 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 21 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, a.a.O., N. 674 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 23 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 24 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf?, SKOS Praxisbeispiel ZESO 1/15 S. 8 25 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 6/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 eine besondere Bedarfslage geltend. Sollten der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen Mehrkosten entstehen, könnten diese als Situationsbedingte Leistungen (SIL) bei der Vorinstanz gel- tend gemacht werden. 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schutzstatus S und ist nicht in der Lage, selb- ständig hinreichend für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie hat demnach Anspruch auf Asylso- zialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrer Tochter, deren Mann und ihren zwei Kindern sowie zwei Pflegekindern.26 Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften richtet sich nach Haushaltsgrösse. Gemäss dem Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozial- hilfe kann bei einer Zweck-Wohngemeinschaft von diesem Grundsatz abgewichen werden.27 5.2 Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft. Es besteht eine nahe Verwandtschaft und eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter. Es liegen keine Hinweise vor, die eine andere Würdigung der Umstände als eine familienähnliche Wohngemeinschaft zulassen würden. Die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin beabsichtigt, eine neue Wohnung anzumieten, ändert nichts daran, dass es sich um eine familienähnliche Wohngemeinschaft handelt. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften in einem Siebenpersonen- haushalt (Art. 2 SADV). Der Grundbedarf für einen Siebenpersonenhaushalt beträgt pauschal pro Haushalt CHF 2025.00 (CHF 1880.00 + CHF 145). Dies ergibt eine Pauschale pro Person von CHF 289.30 (CHF 2025.00 /7 Personen). Dies entspricht dem von der Vorinstanz richtig berechneten und verfügten Grundbedarf. 5.3 Etwaige Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie zusätzliche Kosten für den öffentlichen Verkehr sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind bei der Vo- rinstanz geltend zu machen (Situationsbedingte Leistungen, Art. 26 SAFV i.V.m. Art. 8 SADV). 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanzen vom 10. Dezember 2024 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2024 ist daher abzuweisen. 28 Vgl. Sozialhilfeantrag vom 6. Dezember 2024, S. 6. 27 Vgl. Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 2.2.1 7/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV28). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.29 Dementsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2938 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9