4.2.2 Die Beschwerdeführerin 2, welche seit ihrem sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebe und mittlerweile 13 Jahre alt sei, habe sich hervorragend in die lokale Gemeinschaft integriert. Sie sei fester Bestandteil ihres sozialen Umfelds und habe enge Bindungen zu Freundinnen und deren Familien aufgebaut. Diese Beziehungen würden ihr emotionale Stabilität bieten und seien für ihre gesunde Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe nicht nur ausgezeichnete schulische Leistungen, sondern nehme auch aktiv am sozialen Leben teil. Ihre fliessenden Sprachkenntnisse im Schweizerdeutsch seien ein Beleg für ihre erfolgreiche Integration.