Die weiteren geltend gemachten Gründe, würden den Ausschluss aus der Unterkunft per se betreffen, welcher nicht Gegenstand der Verfügung darstelle. Aufgrund dessen werde die Fristansetzung für den Ausschluss aus der Unterkunft auf den ersten Schulferientag der Beschwerdeführerin 2 als angemessen erachtet.