Bei der Beschwerdeführerin 2 habe die zuständige Kinderärztin ein depressives Verhalten beobachtet. Ein Verbleib in der aktuellen vertrauten Struktur würden die Beschwerdeführerinnen als von grösster Bedeutung erachten, insbesondere da sie durch freiwillige Familien in der Gemeinde bei gesundheitlichen Terminen, der Kinderbetreuung, administrativen Belangen sowie emotional unterstützt würden. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die gesundheitliche Versorgung auch nach dem Ausschluss aus der aktuellen Unterkunft gewährleistet sei. Die weiteren geltend gemachten Gründe, würden den Ausschluss aus der Unterkunft per se betreffen, welcher nicht Gegenstand der Verfügung darstelle.