Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 7. November 2024 aus, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben hätten, dass es ihnen gesundheitlich schlecht gehe, weshalb sie in einer individuellen Unterkunft untergebracht seien. Aufgrund des rechtskräftigen Asylentscheids habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert und die Beschwerdeführerin 1 sei aktuell notfallmässig in psychologischer Behandlung und würde Medikamente einnehmen. Bei der Beschwerdeführerin 2 habe die zuständige Kinderärztin ein depressives Verhalten beobachtet.