3.2 Personen mit rechtskräftigem VVegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG abgelaufen ist, müssen Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Unterbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG). Im Grundsatz müssen Personen mit angesetzter Ausreisefrist die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen (Art. 47 SAFV13). Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte ausnahmsweise erst am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen (Art. 48 SAFV). Die Frist