82 Abs. 1 AsylG und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG).12 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht.