3.1 Mit der VVegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AsylG). Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG10). Dieser Ausschluss steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend.11 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) erhalten Personen nach Art. 82 Abs. 1 AsylG und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe.