5.2 Mit lnstruktionsverfügung vom 9. Dezember 2024 hat die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 die Vorinstanz aufgefordert, bis zum 13. Dezember 2024 die Vorakten und eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen und sich im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung auch zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. 6. Mit den beiden Schreiben vom 12. Dezember 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen