3. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 5. November 2024 beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Härtefallgesuch.6 4. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid hat D. (fortan: Vorinstanz) am 7. November 2024 verfügt, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Unterkunft bis am 23. Dezember 2024 zu verlassen haben. Weiter hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass der Ausschluss von der Sozialhilfe mit dem Ablauf der Frist zum Verlassen der Unterkunft gelte und es ihnen untersagt sei, nach Ablauf der Ausreisefrist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (Arbeitsverbot).