1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das Asylgesuch von A. und B. (fortan: Beschwerdeführerinnen) mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet» Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 20202 hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2024 abgewiesen.3 Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen in der Folge eine neue Ausreisefrist bis am 5. November 2024 angesetzt.4 2. Am 15. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde beim Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein.5