Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2862 / tsa Beschwerdeentscheid vom 17. Dezember 2024 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin 1 sowie B._ , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch C. gegen D. Vorinstanz betreffend Frist zum Verlassen der Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024) 1/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 I. Sachverhalt 1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das Asylgesuch von A. und B. (fortan: Beschwerdeführerinnen) mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 abgelehnt und die Weg- weisung aus der Schweiz angeordnet» Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezem- ber 20202 hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2024 abgewiesen.3 Das SEM hat den Be- schwerdeführerinnen in der Folge eine neue Ausreisefrist bis am 5. November 2024 angesetzt.4 2. Am 15. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde beim Aus- schuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein.5 3. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 5. November 2024 beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Härtefallgesuch.6 4. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid hat D. (fortan: Vorinstanz) am 7. No- vember 2024 verfügt, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Unterkunft bis am 23. Dezember 2024 zu verlassen haben. Weiter hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass der Ausschluss von der Sozialhilfe mit dem Ablauf der Frist zum Verlassen der Unterkunft gelte und es ihnen untersagt sei, nach Ablauf der Ausreisefrist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (Arbeitsverbot). 5. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde ge- gen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 erhoben. Die Beschwerdeführerinnen beantragen darin Folgendes: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Frist zum Verlassen der Unterkunft sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das hängige Härtefallge- such zu erstrecken. 3. Eventualiter sei die Frist zum Verlassen der Unterkunft angemessen zu erstrecken. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Das Rechtsbegehren 4 sei superprovisorisch, eve ntualiter als vorsorgliche Massnahme, zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädiqundsfolde - 1 Dispositiv der Verfügung vom 29. Oktober 2020 (Vorakten) 2 Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2020 (Vorakten) 3 Beschwerde vom 5. Dezember 2024, Ziffer II. 1. 4 Schreiben vom 8. Oktober 2024 (Vorakten) 5 Beschwerde vom 5. Dezember 2024, Ziffer II. 1. 6 Beschwerde vom 5. Dezember 2024, Ziffer II. 1. 2/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 5.2 Mit lnstruktionsverfügung vom 9. Dezember 2024 hat die Rechtsabteilung des General- sekretariats der GSI, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 die Vorinstanz aufgefor- dert, bis zum 13. Dezember 2024 die Vorakten und eine Beschwerdevernehmlassung einzu- reichen und sich im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung auch zum Antrag auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. 6. Mit den beiden Schreiben vom 12. Dezember 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG8). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Dezember 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der Verfügung ohne Weiteres zur Be- schwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die Rechtsvertreterin ist gehörig bevollmächtigt.9 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 7 Art. 7 Abs. 1 Bet. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Beschwerdebeilage 2 3/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024. Die Vo- rinstanz verfügt darin die Frist zum Verlassen der Unterkunft. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die verfügte Frist zum Verlassen der Unterkunft rechtmässig ist. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Mit der VVegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AsylG). Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungs- entscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG10). Dieser Ausschluss steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend.11 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) erhalten Personen nach Art. 82 Abs. 1 AsylG und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegwei- sung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG).12 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Not- hilfe gilt kantonales Recht. 3.2 Personen mit rechtskräftigem VVegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG abgelaufen ist, müssen Kollektivunter- künfte oder individuelle Unterkünfte verlassen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Unterbringung zu- ständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG). Im Grundsatz müssen Personen mit angesetzter Ausreisefrist die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen (Art. 47 SAFV13). Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte ausnahmsweise erst am ers- ten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen (Art. 48 SAFV). Die Frist muss angemessen sein, womit der zuständigen Stelle beim Ansetzen einen gewissen Ermessens- spielraum zukommt. Nur dieser Teil des Ausschlusses aus der Asylsozialhilfe bzw. aus der Unterkunft ist im Sinne einer Verfügung anfechtbar und dies nur mit der Begründung, die Frist sei nicht angemes- sen.14 1° Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 11 Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, Art. 82 AsylG N. 3 12 Vgl. dazu auch Hruschka, a.a.0, Art. 82 AsylG N. 5 13 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 14 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Art. 38 Abs. 1, S. 35 4/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 3.3 Mit Ablauf dieser Frist erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe und bei Bedürftigkeit ent- steht ein Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsyIG16). Weil der Sozialhilfestopp eine gesetzliche Folge der Rechtskraft des Wegweisungsentscheides ist, handelt es sich hier um eine nicht anfechtbare Handlungsanordnung.16 Diese ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die betroffene Person verletzlich ist. Vielmehr hat die betroffene Person beim Antrag auf Nothilfe gel- tend zu machen, dass ihrer Verletzlichkeit bei der Ausrichtung der Nothilfe Rechnung getragen wird.17 Bei besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der beson- deren Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der Betreuung (Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt indessen nicht mehr bei der Vo- rinstanz, sondern beim Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Art. 6 EV AIG und AsylG18). 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Vorinstanz Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 7. November 2024 aus, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben hätten, dass es ihnen gesundheitlich schlecht gehe, weshalb sie in einer individuellen Unterkunft untergebracht seien. Aufgrund des rechtskräftigen Asyl- entscheids habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert und die Beschwerdeführerin 1 sei aktuell notfallmässig in psychologischer Behandlung und würde Medikamente einnehmen. Bei der Beschwerdeführerin 2 habe die zuständige Kinderärztin ein depressives Verhalten beobachtet. Ein Verbleib in der aktuellen vertrauten Struktur würden die Beschwerdeführerinnen als von grösster Be- deutung erachten, insbesondere da sie durch freiwillige Familien in der Gemeinde bei gesundheitli- chen Terminen, der Kinderbetreuung, administrativen Belangen sowie emotional unterstützt würden. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die gesundheitliche Versorgung auch nach dem Ausschluss aus der aktuellen Unterkunft gewährleistet sei. Die weiteren geltend gemachten Gründe, würden den Aus- schluss aus der Unterkunft per se betreffen, welcher nicht Gegenstand der Verfügung darstelle. Auf- grund dessen werde die Fristansetzung für den Ausschluss aus der Unterkunft auf den ersten Schul- ferientag der Beschwerdeführerin 2 als angemessen erachtet. 15 Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 16 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Art. 38 Abs. 1, S. 35 17 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Art. 38 Abs. 1, S. 35 15 Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 5/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 4.2 Beschwerdeführerinnen 4.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Beschwerde vom 5. Dezember 2024 vor, zahlrei- che Fachpersonen hätten bestätigt, dass ein Umzug in eine Rückkehrzentrunn sowohl ihre Integrati- onsbemühungen also auch ihre psychische Gesundheit massiv beeinträchtigen würde. Die bestehen- den Unterstützungsstrukturen und das soziale Umfeld würden eine zentrale Rolle für die Stabilität und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerinnen spielen. Die enge Betreuung durch Fachpersonen und das soziale Netzwerk sei besonders hervorzuheben. Aufgrund des alarmierenden psychischen Zu- stands der Beschwerdeführerin 2, sei eine sozialpädagogische und eine psychotherapeutische Be- gleitung installiert worden. Auch für die Beschwerdeführerin 1, welche an den psychischen Folgen ihrer Flucht leide, sei dank privater Initiative eine Therapie organisiert worden. Diese Unterstützungs- massnahmen hätten nur durch das Engagement von Freundinnen und Nachbarn realisiert werden können, die sowohl organisatorische als auch finanzielle Hilfe leisten würden. Dieses Netzwerk habe wesentlich zur psychischen Entlastung beigetragen und habe sichergestellt, dass die Beschwerdefüh- rerinnen eine Perspektive hätten entwickeln können. Diese spontane Solidarität durch die Gemein- schaft im Dorf unterstreiche die enge Verbindung der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Umgebung. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin 2, welche seit ihrem sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebe und mittlerweile 13 Jahre alt sei, habe sich hervorragend in die lokale Gemeinschaft integriert. Sie sei fester Bestandteil ihres sozialen Umfelds und habe enge Bindungen zu Freundinnen und deren Familien aufgebaut. Diese Beziehungen würden ihr emotionale Stabilität bieten und seien für ihre gesunde Ent- wicklung von entscheidender Bedeutung. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe nicht nur ausgezeich- nete schulische Leistungen, sondern nehme auch aktiv am sozialen Leben teil. Ihre fliessenden Sprachkenntnisse im Schweizerdeutsch seien ein Beleg für ihre erfolgreiche Integration. Die Be- schwerdeführerin 1, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, stehe unter chronischem Stress, der sich negativ auf die Beschwerdeführerin 2 auswirke. Laut psychologischen Berichten habe die ungewisse rechtliche Situation die mentale Gesundheit der Beschwerdeführerinnen weiter ver- schlechtert. Die Beschwerdeführerin 2 zeige Symptome wie Schlaflosigkeit, Albträume und emotionale Überforderung, die durch die Unterstützung der sozialen Umgebung hätten gemildert werden können. Ein Umzug in ein Rückkehrzentrunn würde dieses fragile Gleichgewicht jedoch zerstören und die psy- chische Stabilität der Beschwerdeführerinnen gefährden. 4.2.3 Die Beschwerdeführerinnen würden sich in einer äusserst verletzlichen Situation befinden, die durch einen Umzug in ein Rückkehrzentrum weiter verschärft würde. Da bereits ein Härtefallge- such eingereicht worden sei und dessen positiver Entscheid zeitnah erwartet werde, wäre eine plötz- liche Verlegung nicht nur unzumutbar, sondern auch kontraproduktiv. Denn eine Trennung vom stabi- lisierenden Umfeld würde die bisherigen Fortschritte der Beschwerdeführerin 2 zunichtemachen und das Kindeswohl erheblich gefährden. Ein Verbleib in der aktuellen Unterkunft bis zur Entscheidung 6/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 über das Härtefallgesuch sei nicht nur aus humanitären, sondern auch aus integrationspolitischen und kinderrechtlichen Gesichtspunkten unverzichtbar. 5. Würdigung 5.1 Das Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der aktuellen Unterkunft lässt sich zwar nicht in Abrede stellen. Hierüber kann nach dem Geschriebenen jedoch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gar nicht befunden werden, da die Beschwerdeführerinnen von Bundesrechts we- gen von der Sozialhilfe auszuschliessen sind (Art. 82 Abs. 1 AsylG) und ihre Kollektivunterkunft oder individuelle Unterkunft verlassen müssen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Daran ändern weder die Beschwerde beim Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAVV), noch das beim Migrations- dienst des Kantons Bern eingereichte Härtefallgesuch, dessen positiver Entscheid gemäss den Aus- führungen der Beschwerdeführerinnen zeitnah erwartet werde, nichts. Denn bei diesen beiden handelt es sich jeweils um ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Ergreifung den Vollzug nicht hemmt (Art. 82 Abs. 2 AsylG). 5.2 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sie sich in einer besonders verletzlichen Situation befänden. Die Zuständigkeit für die Berücksichtigung der besonderen Verletzlichkeit im Rahmen der Nothilfeleistungen liegt beim ABEV (Art. 6 EV AIG und AsylG). Die Vorinstanz hat die verletzliche Situation der Beschwerdeführerinnen insofern berücksich- tigt, als dass sie sich bereits beim ABEV für den Verbleib der Beschwerdeführerinnen in ihrer Wohnung eingesetzt hat.19 Bezüglich der Angemessenheit der Frist ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Vortrag zu Art. 38 Abs. 3 SAFG muss die Frist zum Verlassen der Unterkunft grundsätzlich der Dauer der Ausreisefrist entsprechen. Allerdings kann beispielsweise den Interessen von Familien mit yolks- schulpflichtigen Kindern Rechnung getragen werden, indem die Frist auf den Beginn der nächsten Schulferien hin endet. 20 Dies wurde mit Art. 48 SAFV klar geregelt. Demnach müssen Familien mit schulpflichtigen Kindern die Unterkünfte am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgt. In der Gemeinde Grossaffoltern beginnen die Winterferien am Samstag, 21. De- zember 2024.21 Die mit Verfügung vom 7. November 2024 angesetzte Frist zum Verlassen der Unter- kunft liegt damit kurz nach dem ersten Tag der Schulferien. Die Vorinstanz hat damit die Frist so an- gesetzt wie gesetzlich vorgesehen. Die verfügte Frist zum Verlassen der Unterkunft erweist sich damit als angemessen und die Beschwerde vom 5. Dezember 2024 ist abzuweisen. 19 E-Mail vom 23. Oktober 2024 (Vorakten) 29 Vortrag des Regierungsrates zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Ein- führungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 4 SAFG, S. 35 21 E. , zuletzt besucht am 13. Dezember 2024 7/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 5.3 Die Beschwerdeführerinnen haben um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, superprovi- sorisch, eventualiter als vorsorgliche Massnahme ersucht (Rechtsbegehren 4 und 5). Mit dem vorlie- genden Entscheid in der Sache wird dieser Antrag hinfällig. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV22). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten zu tragen.23 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2862 Entscheid 1. Von den beiden Schreiben der Vorinstanz vom 12. Dezember 2024 wird Kenntnis ge- nommen und gegeben. Vom Eingang der Vorakten wird Kenntnis genommen. 2. Die Beschwerde vom 5. Dezember 2024 wird abgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — C. , z. Hd. der Beschwerdeführerinnen, mit Beilagen gemäss Ziff. 1, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechts m ittelbele h rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9