2. Die Vorinstanz wird angewiesen, mit der Beschwerdeführerin einen individuellen Integrationsplan zu vereinbaren. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Vorinstanz verpflichtet, einen individuellen Integrationsplan festzulegen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1200.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben