Der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterstützungsbedarf beim RAV melden könne,22 vermag den fehlenden individuellen Integrationsplan nicht zu ersetzen. Weiter ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin den Integrationsplan unterschreibt oder nicht (vgl. Erwägung 3.4). Nach dem Geschriebenen ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. November 2024 gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin einen individuellen Integrationsplan zu vereinbaren. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Vorinstanz zu verpflichten, einen individuellen Integrationsplan festzulegen. 6. Kosten