Die Vorinstanz sei bereit, eine neue Zusammenarbeit einzugehen. Vorausgesetzt sei, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen akzeptiere und eine kooperative Haltung einnehme. 5. Würdigung Vorliegend ist von der Vorinstanz unbestritten, dass sie für die Beschwerdeführerin keinen Integrationsplan festgelegt hat. Aus den Argumenten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sowie auch aus den Vorakten geht hervor, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin sehr bemüht waren, einen Integrationsplan zu vereinbaren. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten kam jedoch keine Vereinbarung über den Integrationsplan zustande. Gemäss Art. 15 Abs. 1 SAFG ist die