Sollte die Beschwerdeführerin einen Integrationsplan wünschen, könne sie sich auf die Liste der Interessierten setzen lassen für eine neue Zusammenarbeit. Einzig die Massnahme «Integrationsplan» werde vorerst nicht weiterverfolgt. Dies bedaure die Vorinstanz äusserst, da sie vom Potenzial der Beschwerdeführerin überzeugt sei.21 Mit Eingabe vom 20. März 2025 teilte die Vorinstanz mit, der Integrationsplan sei nicht weiter verfolgt worden. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin den Integrationsplan nicht unterschreiben wolle. Die Vorinstanz sei bereit, eine neue Zusammenarbeit einzugehen.