Die Beschwerdeführerin habe hierauf reagiert und mitgeteilt, sie habe auf weitere Anpassungen gewartet. Nach einer internen Besprechung habe die Vorinstanz entschieden, die Zusammenarbeit zu beenden und dies der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 25. Oktober 2024 mitgeteilt. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 2. Dezember 2024 seien der Beschwerdeführerin die geltenden Richtlinien des Integrationsplans erläutert worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Möglichkeit einer Begleitung durch das RAV aufmerksam gemacht worden. Sollte die Beschwerdeführerin einen Integrationsplan wünschen, könne sie sich auf die Liste der Interessierten setzen lassen für eine neue Zusammenarbeit.