Bis am 15. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin den Integrationsplan nicht unterschrieben. Sie habe deshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 18. Oktober 2024 eine Rückmeldung zu geben. Am 21. Oktober 2024 habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin informiert, dass sie aufgrund der fehlenden Unterschrift und ausbleibender Rückmeldung davon ausgehe, dass kein Interesse an der freiwilligen Massnahme Integrationsplan mehr bestehe. Daher habe sie die Massnahme beendet. Die Beschwerdeführerin habe hierauf reagiert und mitgeteilt, sie habe auf weitere Anpassungen gewartet.