4.2 Die Vorinstanz führt aus, im Juli 2024 habe ein Erstgespräch für die Vereinbarung eines Integrationsplans stattgefunden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin, unterstützt durch eine Bekannte, Kontakt zur Vorinstanz aufgenommen und weitere Forderungen bezüglich des Inhalts und des Umfangs des Integrationsplans gestellt. Die Vorinstanz habe nach einer internen Prüfung entschieden, welche Forderungen berücksichtigt werden können und welche nicht. Die Beschwerdeführerin habe kurz darauf erneut Einwände geäussert und Anpassungen gefordert. Bis am 15. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin den Integrationsplan nicht unterschrieben.