4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe seit dem 31. Juli 2024 keinen Integrationsplan. Die Vorinstanz begründe den Entscheid, keinen Integrationsplan zu erstellen, damit, dass sie angeblich nicht reagiert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es habe eine Mailkorrespondenz gegeben. Die Vorinstanz habe ihr jedoch nicht darauf geantwortet. Ihrer Bitte, eine anfechtbare Verfügung in der Sache zu erlassen, sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Sie erlebe den Ton ihrer Betreuerin als ungehalten und angriffig. In solchen Momenten könne sie nicht gut für ihre Interessen einstehen. Russisch mit ihrer Betreuerin zu sprechen, falle ihr aus anderen Gründen schwer.