Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten (Art. 16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Art. 23 SAFG zur Folge (Art 16 Abs. 2 Bst. a SAFG). Eine Aufhebung des Integrationsplans bei Nichtbefolgung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist selbstredend, dass die Integration in der Regel besser gelingt, wenn beide Seiten von einem Plan überzeugt sind, sprich eine Vereinbarung über den Integrationsplan gelingt. Jedoch bleibt die Befugnis, den Integrationsplan festzulegen, beim zuständigen regionalen Partner.