16 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG sind Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. a), vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. b), offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Bst. c). 17 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen