3.3 Nach Art. 15 Abs. 1 SAFG legt die zuständige Stelle für die ihr zugewiesenen Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest. Eine der Hauptaufgaben des regionalen Partners ist die (Arbeits-) Integration der zugewiesenen Personen. Deshalb begleitet und überwacht er den Integrationsprozess, setzt gezielt Anreize für Erfolge und sanktioniert Fehlverhalten. Zwischen den Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG und den regionalen Partnern liegt ein vereinbarter, individueller Integrationsplan vor, der regelmässig überprüft wird.