Damit wird nach dem Grundsatz «Fordern und Fördern» eine aktive Grundhaltung gefordert, die erforderlichen Sprach- und Grundkompetenzen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung rasch zu erwerben. Wobei «Fordern» gegenüber «Fördern» Priorität geniesst.17 Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist, nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil (Art. 20 Abs. 1 SAFV18). Diese umfassen insbesondere Massnahmen zum Spracherwerb und Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung (Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d SAFV).