1.5 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Sie ist nicht fristgebunden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verfahren von allen Beteiligten zu beherzigen ist (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und der gebietet, als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen, setzt hier jedoch Grenzen: Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verzögerten oder verweigerten) Akt massgeblichen Beschwerdefristen (d.h. vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art.