Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt.13 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Antrags und am Tätigwerden der Vorinstanz (Art. 65 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG).