1.2 Vorliegend fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie keinen individuellen Integrationsplan für sie festgelegt habe. 1.3 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 VRPG8). Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 29 Abs. 1 BV10, Art. 26 Abs. 2 KV11, Art. 49 Abs. 2 VRPG).12 Die Beschwerde vom 18. November 2024 ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen.