6. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Einschreiben vom 4. November 2024 um Beantwortung der E-Mail vom 28. Oktober 2024. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte sie sie nicht weiter betreuen wollen.7 7. Mit Eingabe vom 18. November 2024 hat die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und die Wiederaufnahme des Integrationsplans beantragt. Damit macht sie geltend, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie keinen individuellen Integrationsplan für sie festlegte.