4. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 antwortete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass ihr Entscheid definitiv sei und der Integrationsplan somit nichtig. Die Vorinstanz empfehle der Beschwerdeführerin, sich bei Unterstützungsbedarf beim RAVI zu melden.5 5. Per E-Mail vom 28. Oktober 2024 forderte eine Bekannte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, falls sie der Ansicht sei, dass sie die Beschwerdeführerin nicht weiter unterstützen müsse, eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.6