2. Am 21. Oktober 2024 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin per E-Mail, dass sie nach mehreren Aufforderungen, den Integrationsplan zu unterschreiben, nichts mehr von ihr gehört habe. Sie gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an einem Integrationsplan habe. Aus diesem Grund schliesse sie das Dossier bezüglich Integration ab.2 3. Die Beschwerdeführerin entgegnete in der E-Mail vom 22. Oktober 2024 an die Vorinstanz, dass sie entgegen den Angaben der Vorinstanz weiterhin interessiert sei an einem Integrationsplan mit den von ihr gewünschten Ergänzungen.3