11 Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch vvvvw.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2721 / ang Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin gegen B. Vorinstanz betreffend individueller Integrationsplan (Rechtsverweigerungsbeschwerde) 1/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 Sachverhalt 1. A. (fortan: Beschwerdeführerin) verfügt über den Schutzstatus S und wird von der B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 21. Oktober 2024 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin per E-Mail, dass sie nach mehreren Aufforderungen, den Integrationsplan zu unterschreiben, nichts mehr von ihr gehört habe. Sie gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an einem Integrationsplan habe. Aus diesem Grund schliesse sie das Dossier bezüglich Integration ab.2 3. Die Beschwerdeführerin entgegnete in der E-Mail vom 22. Oktober 2024 an die Vo- rinstanz, dass sie entgegen den Angaben der Vorinstanz weiterhin interessiert sei an einem In- tegrationsplan mit den von ihr gewünschten Ergänzungen.3 4. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 antwortete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass ihr Entscheid definitiv sei und der Integrationsplan somit nichtig. Die Vorinstanz empfehle der Beschwerdeführerin, sich bei Unterstützungsbedarf beim RAVI zu melden.5 5. Per E-Mail vom 28. Oktober 2024 forderte eine Bekannte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, falls sie der Ansicht sei, dass sie die Beschwerdeführerin nicht weiter unterstützen müsse, eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.6 6. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Einschreiben vom 4. Novem- ber 2024 um Beantwortung der E-Mail vom 28. Oktober 2024. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte sie sie nicht weiter betreuen wollen.7 7. Mit Eingabe vom 18. November 2024 hat die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und die Wieder- aufnahme des Integrationsplans beantragt. Damit macht sie geltend, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie keinen individuellen Integrationsplan für sie festlegte. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2025 forderte die Rechtsabteilung die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin auf, sich zum Stand der Dinge zu äussern und insbesondere mitzu- teilen, ob in der Zwischenzeit ein individueller Integrationsplan vereinbart werden konnte oder ob entsprechende Bemühungen am Laufen sind. Sozialhilfeantrag vom 15. Mai 2023 (Vorakten) 2 Beilage 1 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 (Akten GSI) 3 E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 (Vorakten, Beleg 10) 4 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) 5 E-Mail der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024 (Vorakten, Beleg 11) E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, Beleg 11) 7 Einschreiben der Beschwerdeführerin vom 4. November 2024 (Vorakten, Beleg 11) 2/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 9. Mit Eingabe vom 20. März 2025 teilte die Vorinstanz mit, dass kein neuer Integrations- plan erstellt worden sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG8). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. 1.2 Vorliegend fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vo- rinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie keinen individuellen Integrationsplan für sie festgelegt habe. 1.3 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 VRPG8). Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Ver- fügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflich- tet wäre (Art. 29 Abs. 1 BV10, Art. 26 Abs. 2 KV11, Art. 49 Abs. 2 VRPG).12 Die Beschwerde vom 18. November 2024 ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. 1.4 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt — ein wesentlicher Aspekt der Verfahrens- fairness. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt.13 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein schutz- würdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Antrags und am Tätigwerden der Vo- rinstanz (Art. 65 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 12 BVR 2011 S. 564E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2013.188 vom 25. März 2014 E. 3.3. 13 Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 Abs. 2 N. 100 3/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 1.5 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Be- schwerde geführt werden. Sie ist nicht fristgebunden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verfahren von allen Beteiligten zu beherzigen ist (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und der gebietet, als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen, setzt hier jedoch Grenzen: Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verzögerten oder verweigerten) Akt massgeblichen Be- schwerdefristen (d.h. vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 67 VRPG). Für den Be- ginn des Fristenlaufs massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert; auf die Verwirkung dieses Beschwerderechts dürfte freilich, besondere Umstände vorbehalten, nur mit Zurückhaltung zu schliessen sein." Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht unangemessen lange mit der Erhe- bung der Beschwerde zugewartet. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.6 Auf die im Übrigen gemäss Art. 32 VRPG formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.7 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Vorliegend ist zu prüfen, ob ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Vorinstanz vorliegt. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob das Verhalten der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung darstellt. Bei Bejahung dieser Frage ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die unterlassene Hand- lung — Festlegen eines Integrationsplans — innert Frist an die Hand zu nehmen.15 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). 14 Müller, a.a.O., Art. 49 Abs. 2 N. 99 15 Müller, a.a.O., Art. 49 Abs. 2 N. 101 4/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 3.2 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG tragen zu ihrer Integration bei und leisten einen aktiven persönlichen Beitrag dafür (Art. 4 Abs. 1 SAFG).16 Sie sind insbesondere verpflichtet, eine Amtsspra- che zu erlernen, aus ihren eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und die notwen- dige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SAFG). Damit wird nach dem Grundsatz «Fordern und Fördern» eine aktive Grund- haltung gefordert, die erforderlichen Sprach- und Grundkompetenzen zur Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit oder einer Berufsausbildung rasch zu erwerben. Wobei «Fordern» gegenüber «Fördern» Prio- rität geniesst.17 Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist, nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil (Art. 20 Abs. 1 SAFV18). Diese umfassen insbesondere Massnahmen zum Spracherwerb und Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung (Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d SAFV). 3.3 Nach Art. 15 Abs. 1 SAFG legt die zuständige Stelle für die ihr zugewiesenen Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen indivi- duellen Integrationsplan fest. Eine der Hauptaufgaben des regionalen Partners ist die (Arbeits-) In- tegration der zugewiesenen Personen. Deshalb begleitet und überwacht er den Integrationsprozess, setzt gezielt Anreize für Erfolge und sanktioniert Fehlverhalten. Zwischen den Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG und den regionalen Partnern liegt ein vereinbarter, individueller Integrati- onsplan vor, der regelmässig überprüft wird. Der vom regionalen Partner professionell unterstützte Integrationsprozess startet, sobald ein positiver Asylentscheid vorliegt. Zu Beginn der Zusammenar- beit mit der Person wird eine Situationsanalyse durchgeführt. Hier geht es darum, die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen, Begabungen und Einschränkungen bspw. gesundheitlicher Natur aufzuneh- men und systematisch zu erfassen. Dazu gehört auch eine Einschätzung der bereits erworbenen Sprachkenntnisse. Daraus entsteht ein individueller Integrationsplan. Dabei handelt es sich um einen Massnahmenplan, der dazu beitragen soll, dass die Personen nach Möglichkeit jenen Werdegang einschlagen, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht und der ihnen Chancen auf dem Arbeits- markt eröffnet. Beim Integrationsprozess von über 25-jährigen vorläufig Aufgenommen und Flüchtlin- gen steht die direkte Integration in den ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund. Strebt eine Person mit einem entsprechenden Potenzial eine Ausbildung an, kann dies ebenfalls unterstützt werden. Denn 16 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG sind Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. a), vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. b), offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Bst. c). 17 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 13. Februar 2019 (fortan: Vortrag SAFG), Erläuterungen zu Art. 4,S. 17f. 18 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 5/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 auch für Personen über 25 Jahre mit Potenzial lohnt es sich häufig, noch eine Ausbildung abzuschlies- sen, um langfristig im ersten Arbeitsmarkt auch höher qualifizierte Arbeitsstellen erwerben zu kön- nen.19 3.4 Demzufolge ist der Integrationsplan ein Instrument zur Erreichung einer nachhaltigen In- tegration, das gestützt auf eine Situationsanalyse auf die individuellen Bedürfnisse angepasst ist und in erster Linie zwischen dem regionalen Partner und der betroffenen Person vereinbart wird. Sollte keine Vereinbarung möglich sein, geht aus dem Gesetz klar hervor, dass der zuständige regionale Partner unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan festlegt (Art. 15 Abs. 1 SAFG). Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan ein- zuhalten (Art. 16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Art. 23 SAFG zur Folge (Art 16 Abs. 2 Bst. a SAFG). Eine Aufhebung des Integrationsplans bei Nichtbefolgung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist selbstredend, dass die Integration in der Regel besser gelingt, wenn beide Seiten von einem Plan überzeugt sind, sprich eine Vereinbarung über den Integrationsplan gelingt. Jedoch bleibt die Befug- nis, den Integrationsplan festzulegen, beim zuständigen regionalen Partner. Angesichts dessen ist es auch nicht erforderlich, dass die betroffene Person den Integrationsplan unterschreibt. Der Integrati- onsplan kann als Zeichen des Einverständnisses unterschrieben werden, eine gesetzliche Pflicht, den Integrationsplan zu unterschrieben, besteht indessen nicht und ist angesichts des Rechts des regio- nalen Partners, notfalls den Integrationsplan einseitig festzulegen, nicht erforderlich. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe seit dem 31. Juli 2024 keinen Integrationsplan. Die Vorinstanz begründe den Entscheid, keinen Integrationsplan zu erstellen, damit, dass sie angeb- lich nicht reagiert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es habe eine Mailkorrespondenz gegeben. Die Vorinstanz habe ihr jedoch nicht darauf geantwortet. Ihrer Bitte, eine anfechtbare Verfügung in der Sache zu erlassen, sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Sie erlebe den Ton ihrer Betreuerin als ungehalten und angriffig. In solchen Momenten könne sie nicht gut für ihre Interessen einstehen. Rus- sisch mit ihrer Betreuerin zu sprechen, falle ihr aus anderen Gründen schwer. Ihr Ziel sei die Wieder- aufnahme ihres Berufs als Lehrerin. Hierfür benötige sie das Sprachniveau C2. Sie lerne schnell und wolle möglichst bald die Sozialhilfe verlassen. Deshalb wünsche sie sich einen Sprachkurs, der inten- siver sei als zwei Mal pro Woche. Ihre Kursleiterin habe ihr dies auch so empfohlen. Sie engagiere sich an ihrem Wohnort und werde durch Einheimische unterstützt. Sie sei in der Schweiz als Schnei- derin berufstätig gewesen und unterrichte momentan ehrenamtlich Deutsch für Fremdsprachige. Sie Vortrag SAFG, Erläuterungen zu Art. 15 Abs.1, S. 23f. 6/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 bekomme unentgeltlichen Privatunterricht von einem pensionierten Lehrer und turne in der Frauen- riege. Zudem helfe sie an ihrem Wohnort mit.2° 4.2 Die Vorinstanz führt aus, im Juli 2024 habe ein Erstgespräch für die Vereinbarung eines In- tegrationsplans stattgefunden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin, unterstützt durch eine Be- kannte, Kontakt zur Vorinstanz aufgenommen und weitere Forderungen bezüglich des Inhalts und des Umfangs des Integrationsplans gestellt. Die Vorinstanz habe nach einer internen Prüfung entschieden, welche Forderungen berücksichtigt werden können und welche nicht. Die Beschwerdeführerin habe kurz darauf erneut Einwände geäussert und Anpassungen gefordert. Bis am 15. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin den Integrationsplan nicht unterschrieben. Sie habe deshalb die Beschwer- deführerin aufgefordert, bis am 18. Oktober 2024 eine Rückmeldung zu geben. Am 21. Oktober 2024 habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin informiert, dass sie aufgrund der fehlenden Unterschrift und ausbleibender Rückmeldung davon ausgehe, dass kein Interesse an der freiwilligen Massnahme Integrationsplan mehr bestehe. Daher habe sie die Massnahme beendet. Die Beschwerdeführerin habe hierauf reagiert und mitgeteilt, sie habe auf weitere Anpassungen gewartet. Nach einer internen Besprechung habe die Vorinstanz entschieden, die Zusammenarbeit zu beenden und dies der Be- schwerdeführerin per E-Mail vom 25. Oktober 2024 mitgeteilt. Anlässlich eines persönlichen Ge- sprächs am 2. Dezember 2024 seien der Beschwerdeführerin die geltenden Richtlinien des Integrati- onsplans erläutert worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Möglichkeit einer Begleitung durch das RAV aufmerksam gemacht worden. Sollte die Beschwerdeführerin einen Integrationsplan wünschen, könne sie sich auf die Liste der Interessierten setzen lassen für eine neue Zusammenarbeit. Einzig die Massnahme «Integrationsplan» werde vorerst nicht weiterverfolgt. Dies bedaure die Vorinstanz äus- serst, da sie vom Potenzial der Beschwerdeführerin überzeugt sei.21 Mit Eingabe vom 20. März 2025 teilte die Vorinstanz mit, der Integrationsplan sei nicht weiter verfolgt worden. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin den Integrationsplan nicht unterschreiben wolle. Die Vorinstanz sei bereit, eine neue Zusammenarbeit einzugehen. Vorausgesetzt sei, dass die Beschwerdeführerin die Rah- menbedingungen akzeptiere und eine kooperative Haltung einnehme. 5. Würdigung Vorliegend ist von der Vorinstanz unbestritten, dass sie für die Beschwerdeführerin keinen Integrati- onsplan festgelegt hat. Aus den Argumenten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sowie auch aus den Vorakten geht hervor, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin sehr be- müht waren, einen Integrationsplan zu vereinbaren. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten kam jedoch keine Vereinbarung über den Integrationsplan zustande. Gemäss Art. 15 Abs. 1 SAFG ist die 20 Beschwerde vom 18. November 2024 21 Beschwerdevernehmlassung vom 17. Dezember 2024 7/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2721 Vorinstanz verpflichtet, unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen In- tegrationsplan zu vereinbaren und wenn keine Vereinbarung über den Integrationsplan zu Stande kommt, einen Integrationsplan festzulegen. Dies hat die Vorinstanz nicht getan. Sie hat folglich der Beschwerdeführerin ihr Recht auf einen Integrationsplan verweigert und ist somit pflichtwidrig untätig geblieben. Der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterstützungsbedarf beim RAV mel- den könne,22 vermag den fehlenden individuellen Integrationsplan nicht zu ersetzen. Weiter ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin den Integrationsplan unterschreibt oder nicht (vgl. Erwä- gung 3.4). Nach dem Geschriebenen ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. November 2024 gutzu- heissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin einen individuellen Integrations- plan zu vereinbaren. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Vorinstanz zu verpflichten, einen individuellen Integrationsplan festzulegen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV23). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Vo- rinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1200.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 22 E-Mail der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024 (Vorakten, Beleg 11) 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.2721 Entscheid 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. November 2024 wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, mit der Beschwerdeführerin einen individuellen Integ- rationsplan zu vereinbaren. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Vo- rinstanz verpflichtet, einen individuellen Integrationsplan festzulegen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1200.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9