5.4 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. November 2024 ist daher abzuweisen. 12 Gesuch vom 23. September 2024 (Beschwerdebeilage)