5.3 Vorliegend erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft unter Berücksichtigung der vorbestehenden psychischen Belastungen sowie der Zusatzbelastung durch den Beginn der Berufslehre und insbesondere des damit verbundenen Arbeitswegs von maximal drei Stunden pro Tag und in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen psychologischen Versorgung, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde.