5.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Beginn der Berufslehre eine weitere Belastung für den Beschwerdeführer bringt. Für Personen mit nichtdeutscher Muttersprache ist eine Berufslehre zusätzlich anspruchsvoll und zeitaufwändig. Dementsprechend würde eine individuelle Unterkunft insbesondere in der Nähe des Arbeitsortes, mit mehr Ruhe unzweifelhaft zu einer Entlastung und Vereinfachung der Situation des Beschwerdeführers führen. Der Umstand, dass der Alltag des Beschwerdeführers durch eine individuelle Unterkunft vereinfacht würde, begründet jedoch noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit.