45 Abs. 1 SAFV). Die bestehenden psychischen Beschwerden gehen vorwiegend auf die Vorgeschichte und die dadurch ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung bei jahrelangen sozialen Restriktionen und emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend zurück. Die genannten Beschwerden dürften in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig.