Zudem erhalte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 160.00 für die Verpflegung während der Ausbildung. Die Verbindung von der Kollektivunterkunft bis C. betrage bei Wahl der schnelleren Verbindung grundsätzlich eine Stunde. Bezüglich der psychischen Beschwerden geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerden nicht durch die Art der Unterbringung ausgelöst worden seien. Die genannten Beschwerden würden eine Mehrheit der asylsuchenden Personen betreffen. Durch regelmässige Psychotherapiesitzungen werde dem Rechnung getragen.