4.2 In der Verfügung vom 25. Oktober 2024 sowie in der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2025 führt die Vorinstanz aus, dass sie die Unterbringung in der Kollektivunterkunft trotz Durchführung einer Lehre für zumutbar halte. Der Weg von der Kollektivunterkunft nach C. könne zur Repetition von Schulstoff genutzt werden. Für die Verpflegungen stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfügung, an den Wochenenden vorzukochen. Zudem erhalte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 160.00 für die Verpflegung während der Ausbildung.