2. Am 23. September 2024 stellte die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers für diesen ein Gesuch um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.3 3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab.4 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 6. November 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Auszug aus der Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft zu erlauben.5