Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ragsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2655 / warn, ang Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2025 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführer gegen B. , Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024) 1/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren.1 Er wird seit dem 11. April 2023 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt und ist in einer Kollektivunterkunft der Vorinstanz untergebracht.2 2. Am 23. September 2024 stellte die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers für diesen ein Gesuch um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.3 3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde- führers ab.4 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 6. November 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Auszug aus der Kol- lektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft zu erlauben.5 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2025 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurtellsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 1 Vgl. Beschwerde vom 6. November 2024 2 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage) 3 Gesuch vom 23. September 2024 (Beschwerdebeilage) 4 Angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage) 5 Beschwerde vom 6. November 2024 6 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. November 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG8). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024. Darin weist sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft ab. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufige Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufige Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen lntegrationsziele er- Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV9 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft auf- grund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.19 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.11 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Im Gesuch vom 23. September 2024, das die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers für diesen einreichte, wird vorgebracht, dass sich die aktuellen Wohnverhältnisse auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ungünstig auswirken würden. Der Beschwerdeführer ab- solviere derzeit eine Lehre in C. und müsse täglich rund drei Stunden hin- und zurückfahren. Da der Beschwerdeführer psychisch vorbelastet sei und längere Reproduktionszeiten brauche sowie sich unter anderem für das Lernen/Einkaufen/Kochen usw. kaum mehr Zeit einräumen könne, sei er relativ überfordert. Hinzu komme, dass er am Morgen und Mittag auswärts essen müsse, wofür er finanziell nicht aufkommen könne. Durch private Wohnverhältnisse, beispielsweise in C. , könne der Ge- sundheitszustand und das psychische Befinden des Beschwerdeführers in vieler Hinsicht verbessert 9 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 10 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 11 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 4/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 werden. Überdies brauche der Beschwerdeführer als Fremdsprachiger mehr Zeit und mehr Rückzugs- möglichkeiten fürs Lernen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. Februar 2023 in psycho- therapeutischer Behandlung. Die angewandte Behandlungsmethode sei die kognitiv-behaviorale Psy- chotherapie. Die Gespräche fänden ein bis zweimal pro Woche im Einzelsetting statt. Als aktuelle Beschwerden führt die Psychotherapeutin Folgendes aus: «Fast andauernd Kopfschmerzen, nervöse Angespanntheit, innerlich oft leer fühlen, Gedankenkreisen um die negativen Inhalte in der Vorge- schichte, Hilflosigkeit, schnelle Kränkbarkeit, Ausweglosigkeit, Todesängste, Angst vor negativer Kri- tik, niemandem wirklich vertrauen können, Tagesmüdigkeit, Ein- und Durchschlafprobleme, Appetit- mange!, sich total einsam und verlassen fühlen, sich nicht geliebt und akzeptiert fühlen, stark traurig, da Angst davor, dass sich Nichts zum Guten entwickeln würde, dass er mit seiner atheistischen Über- zeugung immer wie ein Sonderling behandelt wird und fühlt, Zwangshandlungen (Kontrollzwang), Herzrasen und Atemnot, Schwierigkeiten bei Entscheidungsfindung, stark negativ ausgeprägte Selbst- und Zukunftsannahmen, Vermeidung der sozialen Kontakte, sich nicht konzentrieren können, kaum Freude empfinden, gelegentlich Todeswünsche, Magenschmerzen, Hitzewallungen und starkes Schwitzen.» Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bei jahre- langen sozialen Restriktionen und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend mit mit- telgradig ausgeprägten depressiven Symptomen (ICD-10: F43. 1). 4.2 In der Verfügung vom 25. Oktober 2024 sowie in der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Ja- nuar 2025 führt die Vorinstanz aus, dass sie die Unterbringung in der Kollektivunterkunft trotz Durch- führung einer Lehre für zumutbar halte. Der Weg von der Kollektivunterkunft nach C. könne zur Repetition von Schulstoff genutzt werden. Für die Verpflegungen stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfügung, an den Wochenenden vorzukochen. Zudem erhalte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 160.00 für die Verpflegung während der Ausbildung. Die Verbindung von der Kollektivunterkunft bis C. betrage bei Wahl der schnelle- ren Verbindung grundsätzlich eine Stunde. Bezüglich der psychischen Beschwerden geht die Vo- rinstanz davon aus, dass die Beschwerden nicht durch die Art der Unterbringung ausgelöst worden seien. Die genannten Beschwerden würden eine Mehrheit der asylsuchenden Personen betreffen. Durch regelmässige Psychotherapiesitzungen werde dem Rechnung getragen. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sie den Beschwerdeführer intern für einen Take-off-Platz vorgemerkt habe, wel- cher speziell für jüngere Personen in Ausbildung in kleineren Kollektivunterkünften vorgesehen sei. Sobald ein Platz frei werde, erhalte er Bescheid. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde vom 6. November 2024 auf das Ge- such vom 23. September 2024, wonach er vorwiegend aufgrund seiner psychischen Gesundheit in individuelle Wohnverhältnisse zu entlassen sei. 5/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung.12 Ange- sichts der genannten Beschwerden ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzuschät- zen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch un- zumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Un- terbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV). Die bestehenden psychischen Beschwerden gehen vorwiegend auf die Vorgeschichte und die dadurch ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung bei jahrelangen sozialen Restriktio- nen und emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend zurück. Die genannten Beschwer- den dürften in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Personen, die in Kollektivunterkünften unterge- bracht sind, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. Überdies könnten die ge- nannten psychischen Beschwerden höchstens teilweise durch eine individuelle Unterkunft behoben respektive gelindert werden. 5.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Beginn der Berufslehre eine weitere Belas- tung für den Beschwerdeführer bringt. Für Personen mit nichtdeutscher Muttersprache ist eine Berufs- lehre zusätzlich anspruchsvoll und zeitaufwändig. Dementsprechend würde eine individuelle Unter- kunft insbesondere in der Nähe des Arbeitsortes, mit mehr Ruhe unzweifelhaft zu einer Entlastung und Vereinfachung der Situation des Beschwerdeführers führen. Der Umstand, dass der Alltag des Beschwerdeführers durch eine individuelle Unterkunft vereinfacht würde, begründet jedoch noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit. 5.3 Vorliegend erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft un- ter Berücksichtigung der vorbestehenden psychischen Belastungen sowie der Zusatzbelastung durch den Beginn der Berufslehre und insbesondere des damit verbundenen Arbeitswegs von maximal drei Stunden pro Tag und in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen psycho- logischen Versorgung, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifi- sche individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.4 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wech- sel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Okto- ber 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. November 2024 ist daher abzuweisen. 12 Gesuch vom 23. September 2024 (Beschwerdebeilage) 6/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.nn. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV13). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.14 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2655 Entscheid Die Beschwerde vom 6. November 2024 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8