6.3 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen ist und eine akute Gefährdung der Patientinnen und Patienten besteht. Es besteht damit ein erhebliches, die vorwiegend wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes, öffentliches Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitssystems. Durch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte dieser Schutz nicht gewährleistet werden. Es bestehen dementsprechend wichtige Gründe im Sinne von Art. 68 VRPG, die einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.