Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, dass die Vertrauenswürdigkeit auch im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Administrativmassnahme nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme (Sicherungsentzug) dar und ist keine Sanktion im Sinne einer Disziplinarmassnahme, selbst wenn sie als solche wahrgenommen werden kann.94 Zusammenfassend erweist sich somit der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als verhältnismässig. 6. Aufschiebende Wirkung