vorgesehene Entzug der Bewilligung erforderlich ist. Weiter ist der Entzug der Bewilligung auch zumutbar. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie an einem intakten Gesundheitssystem ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, als selbständig tätiger Arzt praktizieren zu dürfen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz erst 2024 tätig geworden ist, selbst wenn ein Verlust der Vertrauenswürdigkeit bereits 2016 erkennbar gewesen wäre. Massgebend ist die aktuelle Situation. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, dass die Vertrauenswürdigkeit auch im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist.