43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor. Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Entweder sie ist gegeben oder sie fehlt beziehungsweise ist abhandengekommen.93 Vorliegend ist die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zu verneinen, weshalb der gesetzlich 91 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 92 Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2 Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7.2