5.2.3 Der Bewilligungsentzug ist vorliegend ohne Weiteres geeignet, um die angestrebten Ziele, der Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitssystems zu erreichen. Dem steht auch nicht das Interesse der ehemaligen Patientinnen und Patienten an einer weiteren Behandlung entgegen. Einerseits haben sie die Möglichkeit zu einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt zu wechseln, andererseits soll durch den Bewilligungsentzug gerade eine Gefährdung der Patientinnen und Patientinnen verhindert werden. Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: