5.2.2 Das Verhältnisnnässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 BV91 gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein muss. Der Zweck, welcher Art. 36 und Art. 38 MedBG zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt.92