5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei vor dem Hintergrund des langen Zeitraums, in dem der Verlust der Vertrauenswürdigkeit gemäss der Vorinstanz bereits erkennbar gewesen sei, sie jedoch untätig geblieben ist, unverhältnismässig.