Auch wenn sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle während einer langen Zeitspanne zwischen 2016 und 2023 ereignet haben, zeigt die jüngste vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert hat und nach wie vor an diesen Ansätzen festhält. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem langen Zuwarten der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Geschriebenen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG abzusprechen. 5.2 Verhältnismässigkeit